— Barrierefreie Website

Barrierefreie Website: Was das BFSG für kleine Unternehmen bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es betrifft nicht jede Firmenwebsite, sondern Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen: Online-Shops, Buchungen, Bestellungen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Die meisten Firmenwebsites müssen deshalb nicht nachgerüstet werden, und wer Ihnen eine BFSG-Nachrüstung verkaufen will, sollte zuerst diese vier Fragen mit Ihnen klären. Diese Seite zeigt die Fragen, woran man eine barrierefreie Website erkennt und wie wir sie bauen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 erstmals private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act, und stammt vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970). Den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 BFSG: Ein Angebot ist für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“. Gemeint sind Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen (§ 2 Nr. 1), im Alltag also zum Beispiel Menschen, die mit Screenreader, mit der Tastatur statt der Maus oder mit starker Vergrößerung arbeiten.

Welche Dienstleistungen darunterfallen, zählt § 1 Abs. 3 auf: Telekommunikation, Teile der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Weitere Dienstleistungen erfasst das Gesetz nicht. Für die Website eines kleinen oder mittleren Unternehmens ist fast immer nur der letzte Punkt relevant.

Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?

Nur dann, wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag mit Ihnen schließen können und Sie nicht unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fallen. Den Maßstab setzt § 2 Nr. 26 BFSG: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sind Dienste, die über Websites oder Apps „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ordnet das in ihren FAQ zum BFSG so ein: Neben dem Online-Verkauf nennen die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums auch die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Präsentationswebsite, die informiert oder Leistungen bewirbt, sollte dagegen nicht darunterfallen, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlt.

Auch die Zielgruppe zählt. Das Gesetz schützt Verbraucher, also Privatpersonen. Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sollten nach Auskunft der Bundesfachstelle nicht betroffen sein. Ein Großhändler mit reinem Geschäftskunden-Shop steht damit anders da als ein Hofladen mit Online-Bestellung.

Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Grenzfälle, etwa ein Anfrageformular, aus dem erst später ein Vertrag wird, sollten Sie im Zweifel prüfen lassen. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle dazu kostenlos (§ 15 BFSG).

Betrifft mich das BFSG? Vier Fragen

Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch. Wer bei Frage 1 oder 2 mit Nein antwortet oder unter die Ausnahme in Frage 3 fällt, muss seine Website nach dem Gesetz und der Einschätzung der Bundesfachstelle nicht nachrüsten.

  1. 01

    Verkaufen Sie an Privatkunden?

    Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Ein reines B2B-Angebot fällt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter.

  2. 02

    Schließen Kunden online einen Vertrag?

    Bestellen, buchen, einen Termin verbindlich vereinbaren: Dann ist Ihre Website ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Seite, die nur informiert, ist es nicht.

  3. 03

    Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

    Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme: Für Dienstleistungen gilt dann die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG.

  4. 04

    Was davon ist neu?

    Inhalte, die seit dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet wurden, gelten als Archiv und sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4). Alles, was Sie neu einstellen oder ändern, zählt.

Was droht, wenn eine betroffene Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachung kann verlangen, dass Sie nachbessern. Stellt ein Anbieter die Konformität nicht her, folgen Bußgelder bis hin zur Untersagung des Angebots. Das Gesetz sieht bis zu 100.000 Euro vor, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird, und bis zu 10.000 Euro etwa für fehlende Auskünfte (§ 37 BFSG).

Zuständig ist seit dem 26. September 2025 die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft auf Hinweise hin, aber auch ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 Abs. 2 BFSG). Verbraucher und Verbände können bei ihr Maßnahmen beantragen und danach den Weg zu den Verwaltungsgerichten gehen.

Zur Pflicht gehört auch Information: Wer unter das Gesetz fällt, beschreibt in seinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, wie sein Angebot die Anforderungen erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 14 mit Anlage 3). Für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gibt es eine Übergangsfrist: Sie dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1).

Woran erkennt man eine barrierefreie Website?

An einem Prüfmaßstab, den das Gesetz selbst nicht ausbuchstabiert. Die Bundesfachstelle verweist auf die europäische Norm EN 301 549, deren Kapitel 9 für Websites auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist, und hält sie auch für Websites unter dem BFSG für nutzbar. Die für das BFSG überarbeitete Fassung der Norm soll auf WCAG 2.2 verweisen.

Konkret heißt das unter anderem:

  • Bilder, die etwas aussagen, haben einen Alternativtext.
  • Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, bei normaler Schriftgröße mit einem Kontrast von mindestens 4,5:1.
  • Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, und man sieht jederzeit, wo der Fokus steht.
  • Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen und nennen Fehler im Text.
  • Überschriften bilden die Gliederung ab, damit Screenreader-Nutzer von Abschnitt zu Abschnitt springen können.
  • Die Seite bleibt bei 200 Prozent Vergrößerung lesbar und bedienbar.
  • Videos mit Ton haben Untertitel.

Für Online-Shops verlangt die Verordnung zum BFSG (§ 19 BFSGV) zusätzlich, dass Identifizierung, Anmeldung und Bezahlung wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Ein automatischer Test mit Lighthouse oder axe-core ersetzt die Prüfung nicht; Tastatur- und Screenreader-Durchgänge durch Menschen gehören dazu.

Wie baut APOLLOBASE barrierefreie Websites?

Wir bauen Websites auf WCAG 2.1 Stufe AA hin. Für Barrierefreiheit hat das APOLLOBASE CMS ein eigenes Modul, ausgelegt auf WCAG 2.1 Stufe AA und BITV 2.0. Sie steckt damit in den Bausteinen, aus denen Sie Ihre Seiten zusammensetzen, statt nachträglich über ein Plugin ergänzt zu werden.

Formulare bekommen ein sichtbares Label über dem Feld, Feldrahmen mit mindestens 3:1 Kontrast und einen sichtbaren Fokus; Fehler stehen als Text am Feld. Animationen respektieren die Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“. Zum CMS gehören Vorlagen für eine Erklärung zur Barrierefreiheit und für eine Seite in Leichter Sprache.

Diese Website ist unser eigener Prüfstand. Die automatisierte Prüfung mit Lighthouse und axe-core ergab auf den geprüften Schlüsselseiten den Wert 1,0 (Stand 21.07.2026); die manuelle Prüfung läuft noch. Deshalb steht in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit ehrlich „teilweise vereinbar“. Die Seite in Leichter Sprache zeigt, wie so eine Seite aussehen kann.

Was es kostet: Eine neue Website gibt es bei uns zum Festpreis ab 1.990 € netto (Basic, bis 5 Seiten), das CMS ab 29 € im Monat. Für eine bestehende Website, die nachgerüstet werden soll, schauen wir im kostenlosen 30-Minuten-Gespräch auf den Stand und geben eine erste Kostenindikation; Arbeit außerhalb eines Pakets kostet 139 € netto pro Stunde. Alle Preise stehen auf der Preisseite.

Das Angebot für Unternehmen in der Region steht unter Website erstellen lassen in Stuttgart; was eine Website über drei Jahre kostet, rechnet Was kostet eine Website? vor. Was nach dem Launch passiert, beschreibt die Seite zur Website-Betreuung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Onlineshop?+

In der Regel nicht. Eine Website, die informiert und Leistungen bewirbt, ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit kein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Anders sieht es aus, sobald Privatkunden über die Website bestellen oder verbindlich buchen.

Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?+

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Bietet es Dienstleistungen an, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen dafür nicht (§ 3 Abs. 3).

Seit wann gilt das BFSG, und gibt es Übergangsfristen?+

Seit dem 28. Juni 2025. Verträge über Dienstleistungen, die vorher geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Neue Angebote müssen die Anforderungen sofort erfüllen.

Wie hoch können Bußgelder ausfallen?+

Bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis zu 10.000 Euro für andere Verstöße wie fehlende Auskünfte (§ 37 Abs. 2 BFSG). Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg.

Was muss ich auf meiner Website veröffentlichen?+

Wer unter das Gesetz fällt, beschreibt in den AGB oder an anderer gut wahrnehmbarer Stelle, wie sein Angebot die Anforderungen erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 14 mit Anlage 3 BFSG). Im CMS legen wir dafür eine eigene Seite an, nach dem Muster unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.

Was kostet eine barrierefreie Website bei APOLLOBASE?+

Eine neue Website kostet ab 1.990 € netto (Basic, bis 5 Seiten), das CMS mit seinem Barrierefreiheits-Modul (WCAG 2.1 Stufe AA, BITV 2.0) ab 29 € im Monat. Für die Nachrüstung einer bestehenden Seite gibt es nach dem kostenlosen Erstgespräch eine Kostenindikation.

Sehen Sie Ihre neue Startseite, bevor Sie etwas bezahlen

Kein Angebot auf Papier, sondern ein Entwurf: Wir bauen eine erste Version Ihrer Startseite auf unserem Stack. Sie entscheiden am Ergebnis.

Was Sie bekommen

Eine erste Version Ihrer Startseite als klickbaren Entwurf: echtes Design, Ihre Inhalte von der heutigen Website oder aus dem Gespräch, keine Skizze.

Wann

Innerhalb von 5 Werktagen nach einem 30-Minuten-Gespräch, in dem wir Ziel, Zielgruppe und Ihr Material klären.

Zu welchen Bedingungen

Kostenlos und ohne Verpflichtung. Gefällt Ihnen der Entwurf nicht, endet es hier. Gefällt er, wird er zur Website in einem unserer Festpreis-Pakete.

Erste Website-Version anfragen

Für die erste Version brauchen wir wenig: Ihren Firmennamen, Ihre Website (falls vorhanden) und einen Termin für 30 Minuten. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Barrierefreiheit von Anfang an, nicht als Nachtrag

Wir bauen die erste Version Ihrer Startseite auf demselben Stack wie diese Seite. Sie sehen das Ergebnis, bevor Sie etwas bezahlen; gefällt es nicht, schulden Sie uns nichts.

Burkhard Wagner, Gründer+49 711 490 949 88contact@apollobase.com